Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
BwBBG§ 8 Abweichungen vom Losgrundsatz
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/8#abs-1 (1) § 97a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/8#abs-2 (2) Leistungen öffentlicher Bauaufträge müssen nicht in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet vergeben werden. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, muss der Auftraggeber das Unternehmen nicht verpflichten, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt, Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/8#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 BwBBG →
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